Emittenten von Finanzinstrumenten müssen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zahlreiche Veröffentlichungspflichten erfüllen. Die Sanktionierung von Verstößen gegen Transparenzpflichten wurde durch die Ende letzten Jahres geänderte Transparenzrichtlinie (RL 2013/50/EU, ABL. EU L 294, S. 13 ff.) deutlich verschärft. Juristischen Personen drohen in Zukunft Bußgelder von bis zu zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des jährlichen Umsatzes. Auch natürliche Personen drohen, darauf weist die Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Jahresbericht hin, in Zukunft mit deutliche höheren Bußgeldern rechnen. Für sie wird die Obergrenze des Bußgeldrahmens künftig auf mindestens zwei Millionen Euro verdoppelt.

Was ebenfalls neu ist: Sanktionen sollen obligatorisch von den nationalen Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden, wobei die Identität der verantwortlichen Person sowie die Art des Verstoßes offengelegt werden müssen. Bei den Berichtspflichten wird die bislang vorgeschriebene Zwischenmitteilung der Geschäftsführung abgeschafft. Bis 2020 wird es zudem ein einheitliches elektronisches Format für die Jahresfinanzberichte geben. Die Mitgliedsstaaten sind gehalten, die geänderte Transparenzrichtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.


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