Verbände BdP, GPRA und DPRG kritisieren gemeinsam Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts

schillinger joerg-oetker bdpKohrs-Uwe-A GPRA-PraesidentMinwegen-Norbert Fotoaltengarten-deZwar wurde der Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz vor der Beratung im Bundestag am 13. November noch etwas abgeschwächt, doch Kritikern geht das nicht weit genug. So meldeten sich am 12. November die Vorsitzenden einiger Kommunikationsverbände zu Wort. Jörg Schillinger (Foto l.), Präsident des Bundesverbandes deutscher Pressesprecher (BdP), Uwe A. Kohrs (Foto M.), Präsident der Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) und Norbert Minwegen, Präsident der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG) warnten in einer gemeinsamen Erklärung vor den Risiken „sachlich nicht gerechtfertigten Strafverfolgung für Öffentlichkeitsarbeit und einer Kriminalisierung professioneller Fotografie“.

Hintergrund der Debatte ist, dass Bundesjustizminister Heiko Maas in Folge des Falles des Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy (SPD) den Paragraphen 201 a des Strafgesetzbuches verschärfen wollte. Der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Edathy hatte über Jahre Nacktbilder von Jungen gekauft, aber die Strafbarkeit bestritten. Maas hatte als Reaktion darauf, die Initiative ergriffen und wollte die Regeln für den Umgang mit Nacktbildern erheblich verschärfen.

Kritik am Gesetzentwurf
Schon nach Bekanntwerden des Gesetzesentwurfes wurde dieser von Experten kritisiert. Sie wiesen darauf hin, dass die Regelungen im Gesetzentwurf auch eigentlich unverfängliche Handlungen kriminalisieren würden. Die Kommunikationsverbände kritisieren nun, dass wegen der Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der Normen selbst eigentlich problemloser Stock-Fotografie, meinungsstarken PR-Kampagnen oder zeitgemäßer Öffentlichkeitsarbeit ein erhebliches Risiko der Strafverfolgung drohe. Das Risiko bestehe, da die genannten Anwendungsbereiche, nicht zwangsläufig unter die vorgesehenen Ausnahmen der Strafbarkeit, etwa für Presse, fielen.

Die Erklärung von BdP, GPRA und DPRG im Wortlaut:
„Es ist erfreulich, dass die Bundestagsabgeordneten des zuständigen Ausschusses Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen und den überzogenen Vorschlag des Bundesjustizministeriums zu verbessern versucht haben. Leider ist dies bei den Regelungen zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor unerwünschten Abbildungen aber nur teilweise gelungen.
Wird das Gesetz in dieser Form in dieser Woche durch den Bundestag verabschiedet, bleibt daher ein erhebliches Risiko einer sachlich nicht gerechtfertigten Strafverfolgung für Öffentlichkeitsarbeit und einer Kriminalisierung professioneller Fotografie. Wie auch die Verbände des deutschen Journalismus haben sich daher die Vertreter der Kommunikationswirtschaft bereits nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundeskabinett dafür ausgesprochen, die bewährten Instrumente des Presserechts und Persönlichkeitsschutzes nicht zugunsten symbolisch gemeinter und willkürlich wirkender Strafnormen zu schwächen. Der Gesetzestext schießt weit über das legitime Ansinnen einer Verschärfung des Sexualstrafrechts hinaus. Geplant ist etwa weiterhin, dass mit der Gesetzesanpassung nicht nur das Verbreiten, sondern auch schon die Herstellung oder Übertragung einer Abbildung über die bisherige Strafbarkeit bei Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs hinaus mit bis zu zwei Jahren Haft bedroht werden. Dafür soll es bereits ausreichen, wenn eine Aufnahme geeignet ist ‚dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden‘ oder eine ‚hilflose Person‘ zu erkennen ist. Wegen der Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der Normen aber droht damit selbst eigentlich problemloser Stock-Fotografie, meinungsstarken PR-Kampagnen oder zeitgemäßer Öffentlichkeitsarbeit ein erhebliches Risiko der Strafverfolgung, da sie nicht zwangsläufig unter die vorgesehenen Ausnahmen der Strafbarkeit, etwa für Presse, fallen.
Dass nahezu jeder Kommunikationsverband und die angehörten Sachverständigen daher den Gesetzesvorschlag abgelehnt haben, hat die Mehrheit der Ausschussmitglieder leider nicht zu den eigentlich gebotenen notwendigen Korrekturen veranlasst. Die Abbildungsfreiheit droht damit auch in der jetzigen Fassung des 201a StGB insoweit eingeschränkt zu werden, dass die Informations- und Meinungsfreiheit auf unvertretbare Weise gefährdet ist. Bereits bestehende Regelungen wie das Kunsturheberrechtsgesetz wurden nicht in die Betrachtungen einbezogen, so dass zivilrechtlich weiterhin Legales auf einmal strafrechtlich problematisch wird. Die Verbände der Kommunikationswirtschaft lehnen daher den Gesetzesentwurf auch in der jetzigen Form ab und appellieren dringend an die Mitglieder des Bundestages, den Entwurf nicht wie geplant als Gesetz zu verabschieden.“

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