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Praxistipp: Künstlersozialabgabe - die große Unbekannte

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Foto: Repkevon Nils Repke (Dipl. Wirtschaftsjurist), Marketingkommunikation, Fink & Fuchs Public Relations, Wiesbaden

Künstlersozialabgabe? Viele Marketing- und PR-Verantwortliche können mit diesem Begriff nicht viel anfangen. Dabei sind fast alle Unternehmen von dieser Abgabe betroffen.  Beauftragen Sie beispielsweise als Unternehmen einen freiberuflich tätigen Grafiker, Texter, Fotografen oder Musiker, gelten Sie als Verwerter im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Als solcher wird von Ihnen die Künstlersozialabgabe verlangt, die aktuell 5,5 Prozent des bezahlten Honorars inklusive aller Nebenkosten (ausgenommen Reisekosten) beträgt. Die Gefahr: Unwissenheit schützt – wie so oft – auch in diesem Fall nicht vor Strafe. Neben Nachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Gerade in Zeiten leerer Kassen wird systematisch nach Nichtzahlern geforscht, so dass es hier zu bösen Überraschungen kommen kann.

Zum Hintergrund
Die Künstlersozialkasse (KSK) basiert auf dem Künstlersozialversicherungsgesetz aus dem Jahre 1983. Sie dient dem Schutz der kreativ Schaffenden, deren Einkünfte für eine gesicherte Versorgung oder Altersvorsorge oftmals nicht ausreichen. Der Staat stellt mit dieser Abgabe eine Art Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für freischaffende Künstler und Publizisten sicher. Er leistet hierbei einen Zuschuss von 20 Prozent, während die Abgaben der Verwerter entsprechend einen Anteil von 30 Prozent ausmachen. Die Versicherten sind, ähnlich einem normalen Arbeitnehmer, bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichert und zahlen Ihren hälftigen Anteil selbst an die KSK.

Wer ist Verwerter?
Abgabepflichtig im Sinne des Gesetzes sind zum einen explizit genannte Unternehmen wie zum Beispiel Presseagenturen, Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten („klassische Verwerter“). Darüber hinaus sind aber auch alle anderen Unternehmen abgabepflichtig, die zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an freie Kreative vergeben (z.B. Gestaltung Webauftritt, Newsletter). Eine gelegentliche Auftragserteilung ist bereits dann auszuschließen, wenn regelmäßig einmal jährlich eine entsprechende Maßnahme durchgeführt wird. Erfasst wird sowohl direkte als auch indirekte Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit. Wichtig zu wissen: Auf die Verwendung bzw. Umsetzung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber kommt es bei der Abgabenpflicht nicht an. Bereits die Konzeption inklusive aller zielgerichteter Vorbereitungshandlungen (Text, Drehbuch, Foto etc.) begründen die Abgabepflicht.

Selbstständiger Künstler oder Juristische Person?
Grundsätzlich fällt die Künstlersozialabgabe für Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten im Sinne des KSVG an. Daher ist es wichtig zu wissen, unter welcher Rechtsform Ihr Vertragspartner arbeitet. Hierbei fallen alle juristischen Personen heraus (GmbH, AG, GmbH & Co. KG). Die Leistungen von in einer GbR oder OHG zusammen geschlossenen freiberuflich tätigen Kreativen fallen wie die eines alleine tätigen Freiberuflers unter die Abgabepflicht. Um Wettbewerbsnachteile für versicherte Künstler und Publizisten zu vermeiden, fallen auch für nicht in der KSK versicherte Kreative sowie für nebenberuflich erbrachte Leistungen Abgaben an. Auch für im Ausland beauftragte Dienstleister besteht in Deutschland die Abgabepflicht. „Künstlerisch“ ist nach dem Gesetz fast alles, was Grafiker, Fotografen, Moderatoren, Musiker, Texter und andere Kreative für Sie als Unternehmen auftragsmäßig erbringen. Auch die Tätigkeit der künstlerischen, vorbereitenden Planung fällt bereits hierunter.


Die Bemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage gehören alle bezahlten Entgelte wie Gagen, Honorare, Ausfallhonorare, Nebenkosten wie Material und Nebenleistungen sowie Auslagen (Telefon- oder Frachtkosten). Ausgenommen hiervon sind insbesondere Reisekosten sowie Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte oder Leistungsschutzrechte an Verwertungs-gesellschaften gezahlt werden.

Was ist zu tun?
Zunächst sollten Sie mit einer formlosen Meldung bei der Künstlersozialkasse prüfen lassen, ob Sie grundsätzlich abgabepflichtig sind, wozu Sie nach § 27 KSVG (ohne Aufforderung) verpflichtet sind. Zwecks Überprüfung einer Nachzahlungsverpflichtung sind diesem Antrag auch die bereits gezahlten Künstler-Honorare der letzten Jahre beizufügen. Sie bekommen das Ergebnis dann per Bescheid mitgeteilt. Für den Fall, dass Sie abgabepflichtig sind, haben Sie von nun an Aufzeichnungen über alle Verträge mit freien Künstlern und Publizisten zu führen. Hieraus ergibt sich am Ende des Jahres auch die Gesamthöhe der Abgabe. Ab dem zweiten Jahr fallen dann monatliche Vorauszahlungen ähnlich dem Umsatzsteuersystem an.

Faustregel
Wann immer Sie eine künstlerische oder publizistische Leistung von einem Dienstleister beziehen, der keine juristische Person ist, fällt die Künstlersozialabgabe an. Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit des Auftragnehmers sind das eigene unternehmerische Risiko, die freie Verfügung über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit. Im Zweifel sollten Sie sich frühzeitig von Ihrem Rechtsanwalt genau beraten lassen oder sich bei den zuständigen Stellen wie der Künstlersozialkasse informieren.

Weitere Informationen zum Thema „Künstlersozialkasse“ finden Sie hier:

www.kuenstlersozialkasse.de
www.bundessozialgericht.de

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12. Februar 2012 - 20:20

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