Rat der Europäischen Union beschließt CSR-Berichtspflicht

EuUnionDer Rat der Europäischen Union hat am 29. September die „Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen“ angenommen. Was sich im Bürokratendeutsch etwas sperrig liest, ist nichts anderes als die verkürzt so genannte „CSR-Richtlinie“. Das EU-Parlament hat die Richtlinie bereits im April 2014 angenommen. Die EU-Kommission hat die Annahme durch den Rat begrüßt. Damit sind große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die von öffentlichem Interesse sind – also etwa börsennotierte Firmen – verpflichtet, in ihre Lageberichten nichtfinanzielle Erklärungen aufzunehmen. Die Berichtspflicht erstreckt sich somit künftig auch auf Informationen über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die CSR-Richtlinie soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Danach haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Somit werden die neuen Vorschriften für betroffene Unternehmen ab 2017 gelten.

Wenn ein Unternehmen keine Politik in Bezug auf die oben genannten Belange verfolgt, hat es zu erläutern, warum es dies nicht tut. Weiterhin müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Erklärung zur Unternehmensführung deren Diversitätspolitik für die Leitungs- und Kontrollorgane beschreiben. Die Beschreibung soll zum Beispiel solche Aspekte beinhalten, wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund. Ferner müssen die Ziele dieser Politik, die Art und Weise deren Umsetzung und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum angegeben werden.
Die Richtlinie ergänzt die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU.