Es grünt so grün – auch in der Europäischen Kommission. Bereits Ende Juni veröffentlichte die Kommission eine bisher kaum beachtete Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Mit ihr, so das BaFin Journal in seiner August-Ausgabe, führt die EU die weltweit erste „grüne Liste“ für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein. Es ist: „Ein neues gemeinsames Klassifizierungssystem mit einheitlichen Begrifflichkeiten, das Anleger überall verwenden können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichen positiven Klima- und Umweltauswirkungen investieren wollen.“

Die Regeln sind erst ab dem 01. Januar 2020 anzuwenden. Eine Pflicht zur Investition in Nachhaltigkeitsprojekte oder Kapitalerleichterungen konstituiert die Taxonomie nicht. Das wäre aus Sicht der BaFin auch der falsche Weg. Sie begrüßt es aber, dass große Versicherungsgesellschaften und Banken in ihrem Lagebericht künftig ausführen müssen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Investmentfonds und andere Finanzmarktteilnehmer, die Produkte beispielsweise „ökologisch“ nennen, müssen demnächst über deren Taxonomie-konformen Anteil informieren. Details dazu sind noch zu klären. Kapitalanleger ist die Möglichkeit gegeben, ihr Portfolio an der einheitlichen Taxonomie auszurichten. Eine Pflicht dazu lässt sich aus der Taxonomie-Verordnung nicht ableiten.


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