Am 1. und 3. März tagte der Deutsche Presserat in Bonn, das von Verlegern und Journalisten paritätische besetzte freiweillige Selbstkontrollorgan für Printmedien. Die Vermischung von Werbung und Redaktion stand erneut im Brennpunkt und führte zu vier öffentlichen Rügen. Ein weiterer Schwerpunkt bei den Rügen lag bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot. Insgesamt haben die beiden Kammern des Beschwerdeausschusses 96 Beschwerden bearbeitet und neben den 12 öffentlichen Rügen noch 19 Missbilligungen und 16 Hinweise ausgesprochen. 38 Beschwerden wurden als unbegründet abgelehnt.

Mehrere redaktionelle Beiträge der ABENDZEITUNG (München) enthielten Schleichwerbung. So wurde u.a. unter der Überschrift "Der totale Durchblick: Brille für fünf Euro" Werbung für einen Optiker gemacht, der einige Brillenmodelle für diesen Preis anbot. Name und Ort des Geschäfts wurden ebenso genannt wie bekannte Markennamen von Brillenherstellern. Im Rahmen eines Berichts über die Büroeröffnung einer Fluglinie in München wurden auch Angaben zu Reiseangeboten veröffentlicht. Dies war eindeutig Schleichwerbung. Gleiches gilt für den Artikel über ein Gewinnspiel eines Münchener Radiosenders, bei dem auf die Hersteller der Preise hingewiesen wurde.

AUDIMAX wurde wegen der Erwähnung eines Medikaments im Rahmen eines Artikels über Sodbrennen öffentlich gerügt sowie wegen Schleichwerbung für einen Online-Dienst, der Handygimmicks anbietet. Die Zeitschrift AUGSBURGER NEWS verstieß gegen den Trennungsgrundsatz mit dem Angebot an einen Kunden, einen redaktionellen Beitrag zu veröffentlichen, wenn der Kunde eine entsprechende Anzeige schaltet. Das E-LEARNING JOURNAL schließlich bot potenziellen Kunden den Kauf von redaktionellen Beiträgen an.

Das STRAUBINGER TAGBLATT wurde gerügt, da es einen Leserbrief unter der Überschrift "Der Kluge geht, bevor das Böse kommt" abgedruckt hatte. Der Leserbriefschreiber behauptet darin, es sei ein naiver Traum zu glauben, dass sich die bei einem EU-Beitritt verstärkt nach Deutschland kommenden Türken integrieren würden.

Die WELT und die BERLINER MORGENPOST erhielten je eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 12. In einem identischen Kommentar hatten die Zeitungen den Tod eines Kleinkindes aufgegriffen, dessen Eltern Veganer sind. Der Kommentar konnte aus Sicht des Presserats bei Lesern den Eindruck hervorrufen, die Eltern hätten die Grundsätze veganer Ernährung höher gestellt als das Leben ihres Kindes und sie hätten damit den Tod des Kindes verursacht.

Die Zeitschrift WILD UND HUND erhielt ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 12 des Kodex eine öffentliche Rüge. Sie hatte in einer Glosse über Schlingensteller behauptet, bei den Tätern handele es sich "um Angehörige einer ethnischen Minderheit, und zwar einer mitgliederstarken Landfahrersippe aus Rumänien".

Die PEINER ALLGEMEINE ZEITUNG wurde öffentlich gerügt, weil sie ohne Gegenrecherche einem Verwaltungsbeamten einen menschenverachtenden Alleingang bei der Abschiebung einer vietnamesischen Familie vorgeworfen hatte. Die Zeitung hatte die Verantwortung für das Abschiebungsverfahren undistanziert dem namentlich genannten Beamten zugeordnet, ohne die Verantwortlichkeiten anderer Beteiligter ausreichend zu prüfen.

Die SÄCHSISCHE ZEITUNG verstieß gegen die Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Kodex) und das Persönlichkeitsrecht (Ziffer 8) in einem Artikel über einen nicht namentlich genannten, aber für einen großen Personenkreis identifizierbaren ehemaligen Zoobesitzer. Dieser, so die Zeitung, habe einhergehend mit der Insolvenz seines Unternehmens mehrere Tiere aus seinem Zoo verspeist.

Die BRAUNSCHWEIGER ZEITUNG verstieß mit der Berichterstattung über den Neubau eines Einkaufszentrums gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2. Sie hatte über einen längeren Zeitraum über die geplante Wiederherstellung der Fassade des abgerissenen Braunschweiger Schlosses vor einem dahinter geplanten Einkaufszentrums berichtet. Dabei hatte sie immer wieder von einer Rekonstruktion und einer Kopie des Schlosses gesprochen. Dies ist aus Sicht des Presserats falsch und für die Leser irreführend, weil die geplante Wiederherstellung eines eher zweidimensionalen Bauobjekts tatsachenwidrig als dreidimensionaler historischer Baukörper dargestellt wird.

Gegen die Menschenwürde verstieß nach Überzeugung des Presserats ein Beitrag des STERN, in dem ein Programmverantwortlicher von RTL auf der Basis von Hörensagen in herabwürdigender Weise charakterisiert wurde.

Quelle: Deutscher Presserat


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