In der Unternehmensberichterstattung ist das Thema der „Nichtfinanziellen Erklärung“ erst seit 2017 gesetzlich geregelt. Unternehmen konnten die ersten Umsetzungen erst für das Geschäftsjahr 2018 und 2019, veröffentlicht in 2019 und 2020, anwenden. Die Erfahrungswerte sind noch überschaubar, die Suche nach dem richtigen Weg der Darlegung und Berichterstattung ist auf allen Ebenen noch im Gange. Neben den Unternehmen mussten auch Wirtschaftsprüfer lernen, mit der neuen Anforderung umzugehen. Für sie hat sich die Aufgabe neu gestellt. Sie mussten Prüfverfahren für nichtfinanzielle Kennziffern finden, die hinreichende Sicherheit für ein Prüfurteil "limited assurance" bieten. „PR-Journal“-Autor und Publizist Manfred Piwinger hat sich dieses Themas angenommen und sich zahlreiche Prüfverfahren aus den letzten beiden Jahren angesehen. Seine Ergebnisse stellt er nachfolgend vor.

Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der nichtfinanziellen Erklärung in Übereinstimmung mit den §§ 315c in Verbindung mit 289c bis 289e HGB. Diese Verantwortung umfasst die Auswahl und Anwendung angemessener Methoden zur Aufstellung der nichtfinanziellen Erklärung sowie das Treffen von Annahmen und Vornahme von Schätzungen zu einzelnen Angaben, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der nichtfinanziellen Erklärung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.  

Anders als für Abschluss- und Lagebericht besteht für die nichtfinanzielle Erklärung keine gesetzliche inhaltliche Prüfungspflicht. Durch den Abschlussprüfer ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht. Freiwillige externe Überprüfungen sind dennoch zur Regel geworden. Die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer trägt wesentlich zur Verbesserung von Prozessen und Systemen sowie der Verlässlichkeit der Berichterstattung bei.

Prüfungsumfang und Prüfungsintensivität

Prüfungsumfang und Prüfungsintensivität können bei freiwilligen Prüfungen zwischen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer frei vereinbart werden. Es kann eine externe Prüfung der gesamten nichtfinanziellen Erklärung beauftragt werden oder nur eine ausschnittweise Prüfung. Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit („limited assurance“), dem Regelfall, sind die durchgeführten Prüfungshandlungen weniger umfangreich. Sie betreffen die Ordnungsmäßigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung, das heißt die Übereinstimmung der Angaben mit den gesetzlichen Anforderungen.

Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Ist der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung der Prüfergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. Prüfungsumfang und Prüfungsintensivität sowie die Unabhängigkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Prüfers ergeben sich aus dem Prüfungsvermerk.

Prüfungshandlungen

Wirtschaftsprüfer kennen zudem aus der Abschlussprüfung unternehmensspezifische Systeme, Prozesse und Risiken. Diese Erkenntnisse nutzen sie bei der Prüfung von nichtfinanziellen Faktoren. Im Rahmen der Prüfungen werden unter anderem folgende Prüfungshandlungen und sonstige Tätigkeiten durchgeführt:

- Dokumenteneinsicht

  • Abgleich von Angaben mit den entsprechenden Daten im Konzern- und Jahresabschluss und zusammengefassten Lagebericht,
  • Befragungen und Dokumenteneinsicht in Stichproben hinsichtlich der Erhebung und Berichterstattung von ausgewählten Daten,
  • Prüfung von internen und externen Nachweisen, um im Detail bestimmen zu können, ob verwendete Angaben den jeweils zugrunde liegende Quellen entsprechen,
  • Beurteilung der Eignung der intern entwickelten Definitionen,
  • Einsichtnahme in ausgewählte interne und externe Dokumente,
  • Identifikation wahrscheinlicher Risiken wesentlicher falscher Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung.

- Nach Plausibilität

  • Analytische Beurteilung der Angaben im Bericht,
  • Einschätzung der Datenerhebungs-, Validierungs- und Berichterstattungsprozesse sowie der Verlässlichkeit der gemeldeten Daten,
  • Beurteilung der Darstellung der Angaben der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung,
  • Verschaffung eines Verständnisses über die Struktur der Nachhaltigkeitsorganisation und über die Einbindung von Stakeholdern,
  • Einschätzung der Angemessenheit der Gesamtdarstellung der Angaben im nichtfinanziellen Bericht,
  • Beurteilung der Eignung der intern entwickelten Definitionen,
  • Abgleich von Angaben mit den entsprechenden Daten im Jahres- und Konzernabschluss.

- Expertenbefragung

  • Befragung der gesetzlichen Vertreter und relevanter Mitarbeiter, die in die Aufstellung der nichtfinanziellen Erklärung einbezogen wurden, über den Aufstellungsprozess, über das auf diesen Prozess bezogene interne Kontrollsystem sowie über die Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung,
  • Befragung von Mitarbeitern auf Konzernebene, die für die Ermittlung und Konsolidierung sowie die Durchführung der internen Kontrollhandlungen bezüglich der Daten verantwortlich sind, einschließlich der Erläuterungen zu den Berichtsdaten,
  • Befragung von Mitarbeitern, die mit der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung betraut sind, der Methoden der Datengewinnung und Datenaufbereitung sowie der internen Kontrollen, soweit sie für die Prüfung der Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung relevant sind.

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