Piwinger Manfred quer grossIm April hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht, die die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen soll. Sie sieht umfangreiche neue Berichtspflichten vor und erweitert dabei den Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Veränderungen dargestellt:

EU-Standard

Damit Informationen vergleichbar dargestellt werden, sollen EU-Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden. Internationale Rahmenwerke, wie etwa der Global Reporting Initiative oder der UN Global Compact sollen darin Berücksichtigung finden. Die EU-Berichtsstandards werden per delegierte Rechtsakte der EU-Kommission veröffentlicht. Vor allem sollte der EU-Nachhaltigkeitsstandard mit Blick auf die in Arbeit befindlichen IFRS-Nachhaltigkeitsstandards anschlussfähig sind.

Zeitplan

Ziel ist es, die Richtlinie bis Juni 2022 zu verabschieden. Danach sollen die Mitgliedsstaaten bis Ende 2022 die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Die Berichtspflicht für Nachhaltigkeitsberichte soll dann für Berichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden, wonach die Berichtsperiode für das Geschäftsjahr ab 2023 erfasst wäre.

Anwendungsbereich

Der Richtlinien-Vorschlag zielt auf eine deutliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen ab. Die Vorgaben sollen künftig alle an einem regulierten Markt in der Europäischen Unternehmen gelisteten Unternehmen erfassen, und zwar unabhängig von ihrer Größe. Ebenfalls nicht-kapitalmarktorientierte große Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen. Schätzungen zufolge wären damit in Deutschland statt bisher 500 rund 15.000 Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Letztlich ist vorgesehen, dass für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 auch kleine und mittelgroße Unternehmen, die gleichzeitig kapitalmarktorientiert sind, in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Mit Ausnahme von Kleinstunternehmen.

Verantwortlichkeit

Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Geschäftsführung. Die Verantwortung der Geschäftsführung, die sich derzeit nur auf die Finanzberichterstattung bezieht („Bilanzeid“), soll entsprechend auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden.

Prüfungspflicht

Ferner ist die Einführung einer inhaltlichen Prüfungspflicht vorgesehen. Zunächst soll eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) genügen, wie sie von großen Unternehmen bereits heute weitgehend auf freiwilliger Basis praktiziert wird. Entsprechend dem EU-Richtlinienentwurf ist mittelfristig von einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit auszugehen.

Terminologie

Die bisherige Terminologie „nichtfinanzielle Berichterstattung“ wird durch den Begriff „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ (sustainable reporting) ersetzt.

Integration in den Lagebericht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss im Lagebericht platziert werden. Ein gesonderter CSR-Bericht abseits des Lageberichts soll nicht mehr möglich sein. Die Möglichkeit einer separaten Berichterstattung wurde gestrichen. Die Einbindung der Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebericht wird nicht reguliert, sodass diese entweder als eigener Abschnitt in den Lagebericht aufgenommen oder vollumfänglich in den Bericht integriert werden können.

Inhalte der Berichterstattung

Es sind diejenigen Angaben zu machen, „die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind.“ Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch Informationen über immaterielle Vermögenswerte offenlegen, einschließlich Informationen über Intellektuelles, Human-, Soziales und Beziehungs-Kapital. Neu hinzu gekommen in diesem prinzipienbasierten Ansatz sind Angaben zu Governance-Faktoren. Die offengelegten Informationen sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten.

Berichtsformat

Der Bericht soll im Einklang mit der ESEF-Verordnung (Europaen Single Electronic Format) elektronisch erstellt und veröffentlicht werden, sodass die Informationen für Maschinen lesbar sind. Sie sind dafür in eXtensible HyperText Markup Language (XHTML) zu erstellen. Ein digitales Tagging wird voraussichtlich eingeführt.

Conclusio

Die auf den Weg gebrachte neue Richtlinie zeigt einen klaren Trend zur Gleichstellung finanzieller und nachhaltigkeitsbezogener Unternehmensinformationen und bedeutet einen Richtungswechsel in der Unternehmensberichterstattung. Sie ist ein weiterer Schritt in Richtung integrierter Berichterstattung. Kritisch gesehen wird der enge Zeitrahmen, der Unternehmen zur Verfügung steht, um diese Richtlinie umzusetzen, insbesondere für Unternehmen, die erstmals berichtspflichtig sein werden. Vielfach wird in ersten Kommentaren auch auf die zusätzlichen Kosten der Berichterstattung und die Komplexität der Aufgabe hingewiesen. Die Mehrzahl der durch den EU-Berichtsstandard erfassten Unternehmen wird sich in Zukunft wohl erstmals näher mit der Thematik Nachhaltigkeitsberichterstattung befassen müssen. Das ist so gewollt.


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