Unternehmen BaFin: Hinweisgeberstelle und Informantenschutz

Seit Dezember 2019 greift in der Europäischen Union die Whistleblower-Richtlinie. Sie schützt Personen, die Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union melden. Wesentliche Teile dieser Richtlinie sind in die im Juli 2021 veröffentliche BaFin-Hinweisgeberverordnung eingeflossen. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) richtete daher speziell dafür ein Referat ein und gestaltete zudem ihren Internetauftritt neu, damit Hinweisgeber die BaFin unkompliziert kontaktieren können.

BaFin.de bietet ein elektronisches Hinweisgebersystem.

Neben den üblichen Kanälen gibt es ein elektronisches Hinweisgebersystem, das anonyme Kommunikation ermöglicht. Vergleichbare Hinweisgeberstellen (häufig als „Whistleblower-Hotlines“ bezeichnet) gibt es inzwischen auch in den allermeisten Großunternehmen im Rahmen der Compliance-Richtlinie zur Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße. Genaue Zahlen aus der Industrie liegen nicht vor.

Allerdings wird inzwischen von einzelnen Unternehmen die Zahl der jährlich eingegangen Hinweise gemeldet. Eine missbräuchliche Nutzung ist dabei nie auszuschließen; insbesondere dann, wenn es um persönliche Animositäten oder Rückstellungen geht, also z. B. wenn jemand seinem Chef etwas anhängen will. Das mag zum Teil den rasanten Anstieg der Fallzahlen in den letzten Jahren erklären.

Bei der BaFin hat sich die Zahl von Hinweisen seit dem Jahr 2017 vervierfacht. Damals hatte sie 629 Hinweise bearbeitet. Im Jahr 2021 waren es insgesamt 2.281. Thematisch reichen die Hinweise und Marktinformationen von mutmaßlichen Verstößen durch beaufsichtigte Unternehmen über Geldwäsche- oder Verbraucherschutzthemen bis hin zu potenziell unerlaubten Geschäften. Darüber hinaus gibt es vereinzelt Eingaben, für die die BaFin nicht zuständig ist.

Der Anteil der anonymen Hinweise lag nach Angaben der BaFin zuletzt bei 42 Prozent. An die Hinweisgeberstelle der BaFin können sich Personen (Whistleblower) wenden, die aufgrund ihrer persönlichen oder beruflichen Stellung über Informationen zu beaufsichtigten Unternehmen verfügen, die nicht allgemein bekannt sind. Solche Informationen können für die Finanzaufsicht wertvoll und sehr hilfreich sein, vor allem, wenn dadurch ein Fehlverhalten belegt wird. Zu befürchten haben Hinweisgeber nichts. Die Identität der Hinweisgeber ist bestmöglich geschützt, da das System keine Daten erhebt, die es ermöglichen, die Absender zu identifizieren. Der Schutz von Hinweisgebern geht noch weiter: Sie dürfen weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, wenn sie bei Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, die unter der Aufsicht der BaFin stehen (Quelle: BaFin Journal Febr. 2022).

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