Termine Rechtsfragen in der Bewegtbildkommunikation

Kommunikation mit bewegten Bildern nimmt ständig zu. Die Faszination von Film und Video kann von keinem anderen Medium erreicht werden. Sogar Zeitungen und Zeitschriften haben in ihren Online-Ausgaben Video-Content und werden damit selbst zu einer Art Fernsehen. Auch Social Media wie Facebook, LinkedIn, Google+ und andere werden immer bewegter. Und über den Kurznachrichtendienst Twitter lassen sich Links zu Videos verbreiten. So einfach das alles klingt, so kompliziert ist es doch unter rechtlichen Aspekten.
Um die Dimension dieser Rechtsfragen zu beleuchten, hatte der Arbeitskreis B2B der DPRG mit der Veranstaltungsreihe Bewegtbildkommunikation am 4. Juli zu einem halbtägigen Workshop nach München eingeladen. Gastgeber waren der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz und seine Tochtergesellschaft, die Auxilia Rechtsschutz-Versicherung AG. Referent war neben Christina Kahlert, Mitglied des Arbeitskreises, der Deutsch-Schweizer Rechtsanwalt und langjährige Berater der DPRG, Rainer Rothe.

In ihrem Eingangsreferat zeigte Kahlert aus ihrer Praxis als Industriefilm-Produzentin eine Reihe konkreter juristischer Probleme auf und gliederte ihre Ausführungen entsprechend einer Produktion von der Idee bis zur Verbreitung des Filmes. So sei sie einmal von einem Kunden aufgefordert worden, einen Film aus Frankreich ins Deutsche zu übertragen, wobei dieser Film Szenen und Musik aus einem damals aktuellen James-Bond-Film enthielt, allerdings mit einem auf den Kunden abgestimmten neuen Text. Auf die Frage, wie viel der Kunde denn für die Rechte bezahlt habe, erntete sie nur Unverständnis. Die Kollegen in Frankreich hätten sehr viel Geld an die Produktionsfirma gezahlt, da wäre das sicher mit drin gewesen. Natürlich war das nicht der Fall. Es war eine klare Verletzung des Urheberrechts.

Wie jede Konzeptidee ist auch die Filmidee leicht zu "klauen". Das erleben alle Kreativen immer wieder bei Ausschreibungen, bezahlt oder unbezahlt. Der Produzent oder Autor muss also aufpassen, wie viel er von seiner Idee preisgibt und wie er sich gegen Ideenklau schützen kann. Auf der anderen Seite muss der Auftraggeber aber auch wissen, was er mit einer der Produktionsfirma anvertrauten Idee tun darf und was nicht. In einer Ausschreibung kostenlos viele Konzepte zu sammeln und dann das Beste mit einem anderen Produzenten umzusetzen, ist zwar oft geübte Praxis, in keinem Fall aber rechtlich sauber.

Sinnvollerweise schließt man dafür einen separaten Vertrag, falls das Drehbuch nicht ohnehin Bestandteil der gesamten Produktion und damit des Herstellungsvertrages ist. Für den Autor oder Produzenten ebenso wie für den Auftraggeber gibt eine vertragliche Vereinbarung Sicherheit. Sie legt fest, wer für welchen Betrag welche Rechte übertragen bekommt oder zunächst noch behält.

Kompliziert und rechtlich unter Umständen problematischer wird es bei den Drehvorbereitungen und den Dreharbeiten. So werden beispielsweise im Drehbuch Locations und Motive vorgegeben. Bewegt man sich nur auf dem Firmengelände des Auftraggebers, ist das noch recht einfach. An öffentlichen Plätzen wird es schon schwieriger. Denn es geht um die Frage der Abbildung von Gebäuden oder Kunstwerken. So ist es erlaubt, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Bei Bauwerken erstreckt sich dieses Recht - zumindest in Deutschland - nur auf die "äußere Ansicht" (§ 59 UrhG). Nach dieser sogenannten Panoramafreiheit ist es zulässig, geschützte Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, abzulichten und die Aufnahmen zu verkaufen oder ins Internet zu stellen.

Doch es gibt auch Einschränkungen, die man als Produzent kennen sollte: Eine Statue im privaten Vorgarten gilt zwar auch als Werk, das sich bleibend an einem "öffentlichen" Ort befindet, aufgenommen werden darf sie aber nur so, wie man sie von der Straße aus sehen kann. Es ist also nicht erlaubt, von einer Leiter oder einem Kamerakran aus über einen Zaun zu filmen.

Öffentliche Gebäude oder Bahnhöfe darf man zwar von außen ohne Erlaubnis aufnehmen, für Aufnahmen innerhalb der Gebäude braucht man aber eine Genehmigung des Rechteinhabers - das kann der Hausherr sein, muss es aber nicht. Den Hausherrn muss man jedoch schon wegen des Hausrechts fragen.

Dann ging Kahlert auf das Recht am eigenen Bild ein, das sich aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten ableitet. Wenn eine Person bildlich festgehalten wird, muss sie ihr Einverständnis erklärt haben. Falls die Aufnahme veröffentlicht werden soll, muss die Person auch damit einverstanden sein. Die Einwilligung kann vorausgesetzt werden, wenn die aufgenommene Person ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass sie nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden. Die Situation muss also offensichtlich und darf nicht missverständlich sein. Die Aufnahme darf dann aber auch nur in der vereinbarten Art und Weise verwertet werden! Daher rät die Expertin: Zur Sicherheit die Einwilligung schriftlich einholen!

Was ansonsten geschehen kann, erläuterte Kahlert am Beispiel eines Unternehmens, dessen Produktionsfirma jahrelang mit Schauspielern gearbeitet hat und sich nicht explizit das Recht der Internetnutzung hat übertragen lassen. Damit war und ist dem Unternehmen die Nutzung seines bis dahin produzierten Filmmaterials in jeglicher Online-Anwendung unmöglich. Dabei hätte schon eine einfache Formulierung in Bezug auf Nutzung und Verbreitung des Materials, zum Beispiel "auf allen technisch derzeit und in Zukunft möglichen Distributionswegen" genügt, dieses Problem gar nicht erst entstehen zu lassen.

Musik im Film zu verwenden erfordert - anders als bei der Wiedergabe in Radio, Disco etc. - das explizite Einverständnis des Komponisten/Texters beziehungsweise des Verlags, der diese Künstler vertritt, unabhängig davon, ob der Film vorgeführt wird oder nicht. Es handelt sich dabei zunächst also um das Filmherstellungsrecht. Das Recht der Vorführung/ Verbreitung ist damit aber noch nicht eingeholt.

Ein zweites Recht, das man einholen muss, ist das Leistungsschutzrecht, das die Rechte der Interpreten (Musiker, Sänger) umfasst. Die Leistungsschutzrechte werden in der Regel vom Hersteller einer Musik-CD, also dem Label, vergeben. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass auch die sogenannte GEMA-freie Musik nicht automatisch kostenfrei und ohne weitere Nachfrage verwendbar ist!

Wer nun aber denkt, eine billige Lösung damit zu finden, die Musik komponieren zu lassen und vielleicht nach einem ambitionierten Nachwuchsmusiker zu suchen, kann auch schnell auf die Nase fallen. Falls der Musiker später einmal zur GEMA geht, werden alle seine bis dahin komponierten Stücke GEMA-pflichtig.

Tipp der Filmproduzentin: Musiken nutzen, deren Rechte geklärt sind und lieber GEMA-Gebühren in Kauf nehmen, als sich auf unsicherem Parkett zu bewegen. Und wenn man die Rechtslage nicht prüfen kann, Finger weg vom Material! Eine widerrechtliche Nutzung kann erhebliche Regressansprüche nach sich ziehen.

Und noch ein Rat: Wenn eine Firma Filme oder Footagematerial den Medien zur freien Nutzung und Bearbeitung anbieten möchte, muss dies bei der Produktion bereits allen Beteiligten bekannt gemacht werden. Denn man hat es auch als Unternehmen kaum mehr in der Hand, wo ein Film später überall verfügbar ist, wenn er ein einziges Mal als Datenfile aus der Hand gegeben wurde. Konkret heißt das zum Beispiel bei einer Filmdokumentation über eine Produktpräsentation, dass ein Schauspieler oder ein bekannter Branchen-Experte, der einen Vertrag über diesen Event und seine Tätigkeit als Präsentator abgeschlossen hat, im Nachhinein eine Nutzung des Video-Materials blockieren kann, wenn er nichts davon wusste, dass das Material auch für Zwecke der Berichterstattung im TV genutzt werden soll.

Ein letzter Exkurs der erfahrenen Produzentin galt dem Internet-Videoportal YouTube. Wer professionell mit YouTube zusammenarbeiten oder das Portal geschäftlich nutzen möchte, sollte sich unbedingt die Geschäftsbedingungen ansehen, gegebenenfalls sogar einen Juristen hinzuziehen (www.youtube.com/t/terms). YouTube behält sich nämlich vor, hochgeladene Videos weiterzuverkaufen oder zu lizenzieren, ohne den Autor vorher fragen zu müssen.

Aufpassen sollten Nutzer übrigens auch auf das Urheberrecht, das ganz leicht verletzt werden kann. Da YouTube in den USA registriert ist, unterliegt es der amerikanischen Rechtsprechung. Demzufolge muss YouTube etwaige urheberrechtlich geschützte Inhalte erst nach einer Abmahnung durch die Rechteinhaber löschen. Indem man seinen Film bei YouTube einstellt, gibt man seine Rechte am Film mehr oder weniger ab.

Fazit einer breitangelegten Darstellung konkreter Fälle: Für den Auftragnehmer - Filmproduktion oder PR-Dienstleister - ist es wichtig, sich in Rechtefragen auszukennen, den Kunden entsprechend aufmerksam zu machen und sie dabei zu unterstützen, dass sie keine rechtlichen Probleme bekommen, weil viele mittelständische Unternehmen und selbst die großen Rechtsabteilungen der Konzerne sich auf diesem Gebiet nicht immer wirklich auskennen.

Tiefer in die Juristerei ging anschließend Rechtsanwalt Rothe. Er sprach über den vertraglichen Ideenschutz und machte deutlich, dass man Ideen nicht kaufen kann, daran gibt es keine Rechte, die verkauft werden könnten. Dann ging er auf die Abgrenzung zwischen Akquise und Leistung ein. So können Planungsarbeiten -insbesondere im Rahmen eines Angebots - zur Werbung gehören, wenn kein anderslautender Vertrag geschlossen wurde. Hier sei die Rechtsprechung uneinheitlich. Teilweise würden kreative Leistungen bereits als Hauptleistung angesehen, teilweise - wegen fehlender vertraglicher Vereinbarung - auch nur als Vorarbeit.

So enthalte ein Werkvertrag (§ 632 Abs. 1 BGB) eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung, wenn die Herstellung des Werkes (auch bereits der Präsentation) den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erfolgt. Das heißt im Rahmen der Akquise: Besteht noch keine werkvertragliche Bindung, gibt es keine Vergütung. Deshalb rät der Jurist: Vertragliche Vereinbarungen schon für Präsentation, Konzept etc. schließen und darauf achten, dass die Verwertung des Konzeptes und der Ideen und Entwürfe daraus bei Vertragsstrafe untersagt oder eine Vergütung dafür vereinbart wird.

Das wohl wichtigste Gebiet im Bereich des Medienrechts sind das Urheber-, Marken- und Patentrecht. Hier gilt ein sogenanntes Territorialprinzip. Das heißt, Rechte und Schutz gelten nur auf dem Gebiet des Staates, der den Schutz einräumt. Einen globalen Schutz gibt bis nicht. Rothe ging dann auf die verschiedenen juristischen Bereiche ein, die ein Produzent, also ein Filmhersteller nach § 94 UrhG kennen und in jedem Einzelfall klären muss. Dazu gehören neben dem Urheber- und dem Nutzungsrecht auch Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Äußerungsrecht, Markenrecht, Bildrechte (auch aus Eigentum und Besitz) sowie Persönlichkeitsrechte.

Ausgiebig behandelte er die Haftung der Agentur. Sie enthält die Pflicht zur Aufklärung über rechtliche Bedenken auch ohne spezielle vertragliche Abrede. Wichtig auch die Haftung für Rechtmäßigkeit des erstellten Films. Vertragliche Haftungsausschlüsse sind normalerweise nicht in AGBs möglich. Deshalb rät Rothe zu einer individuellen Leistungsbeschreibung im Vertrag. Dabei sollte klargestellt sein, dass zum Auftrag nicht die rechtliche Prüfung gehört oder der Hinweis, dass eine Notwendigkeit besteht, dafür rechtlichen Rat auf Kosten des Kunden extern einzuholen.

Einen breiten Bereich nahm das Thema "Aufnahme fremder Personen" ein. Grundsätzlich ist das bei kommerziellen Zwecken ohne deren Einwilligung unzulässig. Eine Ausnahme: prominente Personen. Eine stillschweigende Einwilligung ist nicht möglich. Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen für die Einwilligung bekannt sein.

Schließlich ging Rothe noch auf das Thema "Sachen" ein. Er wies darauf hin, dass Eigentum und Besitzrecht auch Ablichtung verbietet. Dies gilt allerdings nicht, wenn von öffentlichen Grund ohne technische Hilfsmittel (Hubschrauber, Teleobjektiv, Leiter über Hecke etc.) aufgenommen wird und keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Privatsphäre etc. vorliegt. Das schließt übrigens Häuser, Tiere, Autos, Yachten etc. mit ein. Öffentlich zugängliche Kunstwerke und Happenings sind jedoch urheberrechtlich geschützt. Das Filmen von Kunstwerken ohne Genehmigung ist unzulässig.

Wie weitläufig das Thema Rechte in der Bewegtbildkommunikation ist, zeigt die Tatsache, dass auch nach fünf Stunden Workshop noch etliche Fragen offen blieben. RA Rothe bot deshalb allen Teilnehmern an, für kurz zu beantwortende Fragen jederzeit zur Verfügung zu stehen.

Ein Veranstaltungsbericht von Arthur Wilhelm, München

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