Lesehinweis: „Newsroom“-Autor Schmuck ordnet erste Böhmermann Eil-Entscheidung ein

Boehmermann Jan Foto ZDF Ben KnabeAm 17. Mai fiel vor dem Landgericht Hamburg eine Eil-Entscheidung in Sachen Jan Böhmermann (Foto) / Erdogan. Demnach hat die Hamburger Pressekammer einzelne Teile des Schmähgedichts als beleidigend verboten und andere Ausschnitte als satirisch erlaubt. Das im Medienfachverlag Oberauer erscheinende Portal für Journalisten, „Newsroom.de“, hat den Berliner Juristen und Journalisten Michael Schmuck gebeten, dazu eine Einordnung vorzunehmen. Schmuck: „Dass Texte auch stückweise erlaubt und verboten sein können, ist bei Pressetexten das übliche Verfahren: Nur die beleidigenden oder falschen Passagen müssen gestrichen und dürfen nicht weiterverbreitet werden. Bei Kunststücken ist das allerdings eher selten. Da gilt meistens tatsächlich das Alles-oder-Nichts-Prinzip.“ Im weiteren Verlauf seiner Stellungnahme zitiert Schmuck aus ähnlich gelagerten Verfahren und verweist auf die Mutter aller Entscheidungen zu Kunst versus Persönlichkeitsrecht, die „Mephisto-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts von 1971. Zudem spekuliert er, wie es verfahrenstechnisch nun weitergehen könnte. Lesen den vollständigen Beitrag von Schuck direkt bei „Newsroom.de“. (Foto: © ZDF / Ben Knabe)

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