Tipps & Lesehinweise Service compact (4) (48.KW-08)

01: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat unter der Internetadresse www.dienstleistungsrichtlinie.de ein neues, erweitertes Informations- und Service-Portal zur europäischen Dienstleistungsrichtlinie eingerichtet. Auf dem Portal können sich bereits tätige und potentielle Dienstleister, Verbraucher und andere Interessierte über die Inhalte der Richtlinie und insbesondere ihre Umsetzung informieren. Unter anderem werden aktuelle Informations- und Serviceleistungen des Bundes und der Bundesländer vorgestellt.

02: Der Computer hat den Fernseher als beliebtestes Unterhaltungsgerät bei den Teenagern abgelöst. 71 Prozent der für die aktuelle JIM-Studie 2008 des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest befragten 12- bis 19-Jährigen besitzen einen PC, während 61 Prozent einen eigenen Fernseher haben. Jeder zweite hat der Studie zufolge einen Internet-Zugang zur Verfügung. Die Tageszeitung wird allerdings als das glaubwürdigste Medium angesehen. Knapp die Hälfte der 1.200 Befragten liest selbige in der Printversion.

03: Die Finanzkrise ist zwar inzwischen in der Realwirtschaft angekommen, schlägt sich insgesamt aber nicht auf die Konsumlaune der Verbraucher nieder. Denn das Konsumklima kann zum Jahresende auf niedrigem Niveau, wie schon im Vormonat, zulegen. Sowohl steigende Einkommensaussichten als auch eine verbesserte (vorweihnachtliche?) Anschaffungsneigung tragen dazu bei. Der Gesamtindikator prognostiziert nach 1,9 Punkten im November für Dezember einen Wert von 2,2 Punkten.

04: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC würden derzeit in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt, erklärte das Gericht. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden. Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus dem hessischen Eltville, der den Computer mit Internetanschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann im übrigen von einer Zahlung für den PC, entschied das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI).

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