Verbände Neue Beschwerdeordnung: DRPR will schneller und transparenter arbeiten

DRPR LogoDer Deutsche Rat für Public Relations (DRPR), Leipzig, will schneller werden und dafür eine neue Beschwerdeordnung verabschiedet. Das neue Papier regelt systematischer und konkreter als bisher Eingangsvoraussetzungen, den Gang des Verfahrens und die möglichen Maßnahmen, die der Rat beschließen kann. Neu ist unter anderem die Ausschlussfrist einer Beschwerde. Demnach hat der DRPR die Möglichkeit, eine Beschwerde, deren öffentliches Bekanntwerden mehr als ein Jahr vor dem Eingang der Beschwerde zurückliegt, abzulehnen. „Wir wollen aktueller agieren, und die Kommunikationswirtschaft nicht mit alten bzw. nicht mehr aktuellen Fällen konfrontieren“, stellt Professor Günter Bentele, Vorsitzender des DRPR, fest. Beschwerdeberechtigt ist grundsätzlich jede Person oder Organisation. Die Beschwerden müssen schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail eingereicht werden. Auch von sich aus kann der DRPR Beschwerdeverfahren einleiten.

Detaillierteres Beschwerdeverfahren
Die neue Beschwerdeordnung unterscheidet ein „Vorverfahren“, ein „Zwischenverfahren“, ein eigentliches „Beschwerdeverfahren“ und die „Beschlussfassung“. Während im Vorverfahren die Beschwerde nach bestimmten Regeln eingeleitet wird und im Zwischenverfahren die Stellungnahme des / der Betroffenen eingeholt wird, wird dann im eigentlichen Verfahren recherchiert und danach – mit Bezugnahme auf den Kommunikationskodex und DRPR-Richtlinien ein Beschluss gefasst. Neu ist u.a., dass Ratsmitglieder, die in der Sache des Beschwerdefalles befangen sind, an der Behandlung der Beschwerde nicht mehr teilnehmen können. Zudem wird auf mehr Zusammenarbeit mit den Betroffenen gesetzt, die die Möglichkeit bekommen, eine Erklärung auf künftige Unterlassung der inkriminierten, unethischen Handlungen zu geben. Damit können Verfahren vom DRPR auch schon vor einer Sanktion eingestellt werden.

Maßnahmen
Wie bisher kann der Rat Beschwerden zurückweisen, eine Mahnung und – bei groben Verstößen – eine öffentliche Rüge aussprechen. Eine Missbilligung kann aus grundsätzlichen Erwägungen heraus und auch unabhängig von konkreten Beschwerden erfolgen. „Die Missbilligung gibt uns die Möglichkeit, auch außerhalb von eingereichten Beschwerdefällen aktuelles Fehlverhalten in der Branche zu kommentieren“, so Bentele.

Jeder Beschluss wird durch die Geschäftsstelle veröffentlicht und dokumentiert. Jede Person oder Organisation kann sich beim DRPR über wahrgenommenes Fehlverhalten beschweren, jede Beschwerde wird geprüft und ggf. ein Verfahren eingeleitet.

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