PRJ-Archiv Scheben’s Sachverständigen-Kolumne (I): Grundsätze + Gutachten

PR-Alltag: Wenn zwei sich streiten...

Manch fröhlich begonnene Zusammenarbeit von Kunde hier und PR-Berater oder PR-Agentur dort endet im Streit und letztlich vor Gericht. Dieses kann zur  fachlich-sachlichen Absicherung seines Spruchs einen Sachverständigen "anfordern".

Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen umfaßt unter anderem gutachterliche Tätigkeiten im Gerichtsauftrag. Diese Gerichtsgutachten sind meist billiger als Privatgutachten. Der gesetzlich festgelegte Stundensatz für den Gerichtsgutachter liegt bei 75 Euro plus Sachkosten und Mehrwertsteuer.

Gutachten im Auftrag des Gerichts sind diesem ein Beweismittel. Sie werden vom Gutachter nach Durchsicht der vom Gericht überlassenen Akten und evtl. nach einem mit den streitenden Parteien durchgeführten Ortstermin sowie eigenen Recherchen erstellt.

Die streitenden Parteien (oder eine der beiden) haben nach Maßgabe des Gerichts Vorabzahlungen ans Gericht zu leisten, aus denen die Leistung des Sachverständigen später bezahlt wird. Die Summe wird vom Gericht festgelegt, dem Sachverständigen bleibt dabei Verhandlungsspielraum.

Grundlage der gutachterlichen Arbeiten ist der vom Gericht ergangene Beweisbeschluss. Darin geht es nicht um rechtliche Beurteilungen, sondern alleine um die Klärung und fachliche Bewertung von Tatsachen, etwa:

  •  Handelt es sich bei dem von dem Berater geschrieben Kommunikations-Konzept tatsächlich um ein solches, oder wurden nur 80 Seiten beschriebenes Papier abgeliefert?
  •  War die PR-Agentur vom Auftraggeber durch Briefings und durch das verfügbare Faktenmaterial in die Lage versetzt, die beauftragte Arbeit so zu erfüllen, dass die vereinbarte Leistung möglich wurde?
  •  Waren die erbrachten Nachbesserungen kostenpflichtig oder nicht?

Die Beweisfragen des Gerichts sind sehr präzise und betreffen in aller Regel nur einen kleinen Teil des in Frage stehenden Gesamtkomplexes: Das Gericht will sich sachkundig machen in Details, zu denen es ihm an Faktenwissen fehlt. Der Sachverständige darf nur die Beweisfragen beantworten; holt er weiter aus, wird das Gutachten anfechtbar und unbrauchbar.

Die Parteien bzw. deren Anwälte nehmen in aller Regel zum Gutachten schriftlich Stellung. Dabei tun sie ihrer Sache einen Gefallen, den Gutachter nicht zu beschimpfen, auch wenn der Inhalt des Gutachtens zu ihrem Nachteil gereichen könnte. Meist muss der Sachverständige bei einem späteren Gerichtstermin seine Ausarbeitung verteidigen und sich den Fragen der Parteien und ihrer Anwälte stellen. Je besonnener alle Beteiligten vor Gericht dabei vorgehen, desto besser gefällt das den Richterinnen und Richtern. 

Dipl. oec. Mathias Scheben
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Beratungs- und Gestaltungsleistungen, Leistungshonorierung in der Unternehmenskommunikation

Alte Andernacher Str. 14 a, D-56564 Neuwied
Fon: +49 (0)2631 352030
Fax: +49 (0)2631 352031
E-Mail: mathias.scheben@t-online.de
URL: www.mathias-scheben.de
URL: www.ssp-kk.de

Seitennavigation