PRJ-Archiv Scheben’s Sachverständigenkolumne (II): Auswahl von Sachverständigen

PR-Alltag: Wenn zwei sich streiten...

Manch fröhlich begonnene Zusammenarbeit von Kunde und PR-Berater oder PR-Agentur endet im Streit und letztlich vor Gericht. Dieses kann einen Sachverständigen bemühen: Wer wählt ihn aus, wann wird er abgelehnt?

Sachverständige werden vom Gericht zur Beantwortung von Beweisfragen eingeschaltet. Sowohl die Parteien, als auch das Gericht selbst, können dazu die Initiative ergreifen. Beschlossen wird der Auftrag an den Sachverständigen aber alleine vom Gericht.

In ihren Schriftsätzen verweisen Anwälte in der Regel meist dann auf die mögliche Inanspruchnahme eines Sachverständigen, wenn ihre Partei und sie selbst einen erforderlichen Beweis nicht aus eigener Quelle kräftig genug antreten können. Oder sie meinen, Ansehen und Autorität eines Unabhängigen könnten ihrer Sache dienlich sein. Ob die Antworten des vom Gericht schließlich ausgewählten und beauftragten Sachverständigen dann wie erwartet ausfallen, bleibt freilich offen. Denn der Sachverständige ist, ob öffentlich bestellt und vereidigt oder nicht, alleine der Wahrheit und zur Objektivität verpflichtet, niemals einer Partei.

Das gilt auch für den Fall, dass eine Partei selbständig einen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragt – für ein Privatgutachten. Vor Gericht freilich haben diese Gutachten selten die angestrebte Wirkung: Der Gutachter gilt dem Gericht in diesem Fall als Partei und nicht als  Lieferant objektiver Beweise, was die Wertschätzung seiner Arbeit mindert oder gar ganz ausschließt. Vom Verdacht, der Gutachter habe ein Gefälligkeitsgutachten abgeliefert, ganz zu schweigen. Wer dann noch bedenkt, dass die Stundensätze für Gerichtsgutachter gesetzlich geregelt und knapp bemessen (ca. 80 €), die Preise für Privatgutachten aber frei verhandelbar und deshalb deutlich höher sind, der wird vom Privatgutachten in aller Regel die Finger lassen. Freilich: Es gibt auch den Fall, dass ein Gericht einer Partei nahelegt, in Eigenregie einen Sachverständigen zu beauftragen: Dann entsteht ein eher teures Privatgutachten gewissermaßen mit richterlichem Segen.

Die Parteien und ihre Anwälte können dem Gericht geeignet erscheinende Sachverständige zur Beauftragung vorschlagen. Gerne recherchieren die Richterinnen und Richter aber auch selber in den einschlägigen Verzeichnissen (Sachverständigenlisten bei Gericht, IHK-Verzeichnis, eigene Anfragen bei Verbänden) und bestimmen, wer die offenen Beweisfragen beantworten soll.

Ein beauftragter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann einen Gerichtsauftrag übrigens nicht ohne weiteres ablehnen; es sei denn, er erklärt sich begründbar für befangen oder für nicht zuständig:. Etwa dann, wenn er bereits für eine der Parteien einmal privat gearbeitet hat beziehungsweise wenn seine Bestellung nicht den Bereich abdeckt, in den die Beweisfragen fallen. Befangenheit ist auch für Parteien ein wichtiger Grund, einen Sachverständigen nicht akzeptieren zu wollen; aber das letzte Wort hat – wie auch beim Urteil - das Gericht.   

In der 3. Folge: Ortstermin und Umgang mit dem Sachverständigen.

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