Recht und PR Recht auf Löschung? Wann Medien digitale Spuren tilgen müssen
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- von Patricia Cronemeyer, Hamburg
Spätestens mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber dem Schutz persönlicher Daten einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt. Und doch gibt es Grenzen: Geschichte darf nicht verfälscht werden und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut. Gerade wenn es um Medienberichterstattung geht, gilt es, die unterschiedlichen Ansprüche sorgfältig abzuwägen.
Ein neuer Arbeitgeber, eine neue Position oder ein prestigeträchtiges Projekt: Die Pressemeldung „in eigener Sache“ gehört gerade in der Kommunikationsbranche zum Standardrepertoire des Personal Branding. Doch was tun, wenn sich die Erfolgsmeldung von damals im Nachhinein als Fehlentscheidung oder als dunkler Fleck in der Karriere erweist? Oder es andere Gründe gibt, warum jemand Berichte zur eigenen Person am liebsten aus dem digitalen Gedächtnis löschen möchte?
Nach dem Datenschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, personenbezogene Daten löschen zu lassen. Beispielsweise wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, eine Einwilligung widerrufen oder die Daten widerrechtlich erhoben wurden.
Von dem Recht auf Löschung gibt es allerdings Ausnahmen, die auch die Medienberichterstattung betreffen können. Denn hier steht dem Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 des Grundgesetzes entgegen. Waren die in der ursprünglichen Veröffentlichung vermittelten Informationen zulässig, spricht das in der Regel dafür, dass der Beitrag weiterhin verbreitet werden darf. Es sei denn, jemand kann erhebliche Beeinträchtigungen geltend machen, die Vorrang vor den Interessen der Presse genießen. In diesem Fall können die Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die Breitenwirkung der Veröffentlichung und das öffentliche Interesse an den Informationen entscheidende Faktoren für die Abwägung darstellen.
Um den Interessen beider Seiten gerecht zu werden, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die Verfügbarkeit von archivierten Inhalten technisch zu begrenzen. So können die Beiträge zum Beispiel auf der Internetseite des Mediums verbleiben, werden aber über die Schlagwortsuche von Suchmaschinen nicht mehr gefunden.
„Das Löschen von personenbezogenen Daten darf nicht dazu führen, dass Geschichte getilgt wird“, sagt der BGH und verweist auf den Vergleich mit einer Bibliothek: Wer hier nach Geschehnissen sucht, sollte auch Zeugnisse der Vergangenheit finden können. Gleichzeitig ist der ungehinderte Zugriff über namensbezogene Suchabfragen im Internet zu begrenzen.
Das BGH-Urteil hebt hervor, dass solche Maßnahmen wie das Verhindern der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Medien und den Betroffenen schaffen können. Dies ermöglicht einerseits die Erhaltung der Geschichte, andererseits schützt es die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.
In der Praxis spricht vieles dafür, zunächst auf die Redaktion zuzugehen und im direkten Kontakt zu klären, ob und mit welchem Aufwand eine Löschung der ungewollten digitalen Spuren möglich ist. Zeichnet sich keine Einigung ab und stellt die weitere Verbreitung des Beitrags ein persönliches Risiko dar, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.
Über die Autorin: Dr. Patricia Cronemeyer ist seit 2009 als Rechtsanwältin selbstständig. Ihre Schwerpunkte sind das Medien- und das Persönlichkeitsrecht. Zu ihren Mandantinnen und Mandanten gehören neben Unternehmen und Agenturen auch zahlreiche Persönlichkeiten aus dem deutschen und dem internationalen Showbusiness. Anfang 2022 gründete Patricia Cronemeyer zusammen mit der Rechtsanwältin Verena Haisch die Kanzlei Cronemeyer Haisch mit Büros in Hamburg und in Hollywood/Los Angeles. Speziell zum Thema „PR und Recht“ bietet Patricia Cronemeyer Beratung und Vorträge an. Zur Website der Kanzlei geht es hier, per E-Mail ist sie unter dieser Adresse zu erreichen.
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