Autoren-Beiträge DRPR kritisiert Ad-hoc-Publizität

Foto: Leisvon Josef Leis, Finanzkommunikation, Düsseldorf. Berater des DRPR

Die von „Pfeffers PR-Newsletter“ ausgesprochene Bitte, das Problem so darzustellen, dass die Leser es verstehen können (und bitte nicht zu lang), macht diese Arbeit nicht leicht: 1. Zu erklären, warum der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) sich für ordnungsmäßige Ad-hoc-Publizität einsetzt und 2. warum er ausgerechnet Ad-hoc-Mitteilungen der Deutsche Telekom AG kritisiert – warum nicht erst andere?

Pfeffers Bitte  zwingt zur Lücke und zur Vereinfachung in einem Thema, das gerade nicht einfach ist, weil es mit so vielen unklaren Rechtsbegriffen zu tun hat. Es geht um die Informationen über erheblich kursrelevante Umstände oder Ereignisse, die Aktiengesellschaften nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unverzüglich veröffentlichen müssen (Ad-hoc-Publizität). Was daran so schwierig ist? Überlegen Sie nur, was „erheblich kursrelevant“ ist. Daran hat sich selbst mancher Insider schon kräftig die Finger verbrannt. Und welche Umstände müssen gemeldet werden?

Auch diese Frage zu beantworten hat der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Marktmissbrauchrichtlinie der EU in deutsches Recht (seit Herbst 2004) nicht gerade erleichtert. Jetzt müssen nämlich nicht mehr nur Umstände veröffentlicht werden, die bereits existieren, sondern auch solche, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden. Wie selbst die Experten darüber streiten können, mag mit dem Hinweis beleuchtet werden, dass der Deutsche Investor Relations Kreis (DIRK) Prognosen nicht in die Veröffentlichungspflicht einbezogen wissen wollte, während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht einmal vor der Veröffentlichungspflicht von Gerüchten halt macht.

Der DRPR hat dieses schwierige Kapitel der Finanzberichterstattung in seine Verantwortung für die Einhaltung ordnungsmäßiger Auskunftspflicht einbezogen. Gerade dieses, das mehr als andere - von Wirtschaftsprüfern testierte - Pflichtveröffentlichungen good-will-abhängig ist. Emittenten nutzen es gern, weil Veröffentlichungen unter der Überschrift „Ad-hc-Mitteilung nach § 15 WpHG“  Signalcharakter haben: In diese Meldungen schreiben Emittenten gerne, was sie wollen, möchten sich dazu aber am liebsten nicht verpflichten lassen. Verständlich ist das. Aber gerade darin liegt die Gefahr für Anleger, wenn sie glauben, dass in diesen Mitteilungen wirklich nur erheblich kursrelevante Neuigkeiten veröffentlicht werden. So glaubwürdig sind allerdings viele dieser Mitteilungen nicht.

Nachdem die Emittenten mehr als ein Jahr Zeit hatten, sich auf das neue Ad-hoc-Recht einzustellen, ist der DRPR erstmals im Rahmen seiner Richtlinie zur ordnungsmäßigen Ad-hoc-Publizität aktiv geworden.  Es hätte sicher kritikwürdigere Ad-hoc-Mitteilungen kleinerer Emittenten gegeben. Begonnen wurde jedoch mit einem der großen DAX-Werte: Im Jahr 2005 veröffentlichte Mitteilungen der Telekom fallen vor allem durch ihre Überlänge auf. Wegen mehrseitiger Erläuterungen wurden die über die DGAP verbreiteten Mitteilungen von der Telekom in drei Teile aufgeteilt und belegten etwa 5 bis 7 Schreibmaschinenseiten (in der Homepage der Telekom jeweils veröffentlicht als eine einzige Mitteilung ohne abgetrennte Erläuterungen). Die BaFin meint dagegen, dass normalerweise etwa 20 Zeilen zur Beschreibung des erheblich kursrelevanten Umstandes genügen sollten.

Der DRPR unterstellt der Telekom keinesfalls absichtliches Fehlverhalten oder falsche Information. Mit der ersten kritischen Ratsmitteilung zum Thema Ad-hoc-Publizität (nachzulesen in der Homepage des DRPR) wurde deshalb auch keine Rüge ausgesprochen. Dem Markt sollte signalisiert werden, dass der DRPR von nun an aktiv die Einhaltung seiner Richtlinie zur Ad-hoc-Publizität beobachtet und gegebenenfalls Fehlverhalten öffentlich rügen wird.

Einer seiner Grundgedanken in Kurzfassung: „Wer unter dem Signum <erheblich kursrelevante neue Information> Umstände veröffentlicht, die gar nicht neu und/oder nicht kursrelevant sind, führt Öffentlichkeiten in die Irre. Der DRPR ermahnt daher alle zur Ad-hoc-Publizität verpflichteten Emittenten, ihre Mitteilungen auf tatsächlich kursrelevante Umstände zu konzentrieren und den Neuigkeitswert in Abgrenzung zu Prognosen und Markterwartungen deutlich zu machen.“

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